Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt: „Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12)“.

Die Regelungen über die Begünstigungen von Betriebsvermögen sind aber – wie zu erwarten war – vorerst weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine neues Gesetz zu schaffen, welches die Verfassungswidrigkeit beseitigt .

In Folge des Urteils können die Begünstigungen weiterhin in Anspruch genommen werden. Gerne erkläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch, ob dies für Sie von Bedeutung ist.