Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen wurden zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Bisher war der Steuerpflichtige bei einfacher Steuerhinterziehung nur verpflichtet, für den Zeitraum der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren nachzuerklären.

ie strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro). Ab diesem Hinterziehungsbetrag und in den besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen (Quelle: BMF online v. 19.12.2014).

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch, welche Konsequenzen mit der verschärften Selbstanzeige im Detail verbunden sind.