Für das Kalenderjahr 2017 sind u.a. die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer,
  • zur Körperschaftsteuer,
  • zur Gewerbesteuer,
  • zur Umsatzsteuer

bis zum 31.5.2018 einzureichen, wenn sie eigenständig durch den Steuerpflichtigen angefertigt werden.

Sofern die  Steuererklärungen von einem Steuerberater (oder durch andere berechtigte Personen) angefertigt werden, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2018.

Ausführliche Informationen finden Sie im sog. Fristenerlass.

Achtung: Die verlängerte Frist gilt erst ab der Steuererklärung 2018!