Mit  Beschluss vom 12.08.2015 (Az. 15 V 2153/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können. Auch die umsatzsteuerliche Übergangsvorschrift, die die Anwendung des § 176 AO in derartigen Fällen ihrem Wortlaut nach ausschließt (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG), ermöglicht nach Auffassung des 15. Senats nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Nach Auffassung des urteilenden Senats bestünden ernstliche Zweifel, ob die Übergangsvorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfalte, weil sie nachträglich in eine bestehende Umsatzsteuerschuld eingreife. Möglicherweise sei die Übergangsregelung außerdem mit den europarechtlichen Vorgaben der Klarheit und Voraussehbarkeit von Rechtsvorschriften unvereinbar.

Hintergrund ist ein Urteil des BFH vom 22.8.2013 (Az: V R 37/10), demnach Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind.  Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG geschaffen, der Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt.

Fazit: Trotz der Anpassung durch das Kroatien-Steueranpassungsgesetz bleibt das Thema für Bauträger weiter interessant, da die Regelung möglicherweise verfassungswidrig ist.